Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Wernborn

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Wernborn“. Der Verein wurde im Jahr 1898 gegründet. Er hat seinen Sitz in 61250 Usingen – Stadtteil Wernborn. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Der Obst- und Gartenbauverein Wernborn ist Mitglied im Landesverband Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e.V.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  • Der Verein fördert die Dorfverschönerung sowie die Landschaftspflege, den Naturschutz, die öffentlichen Grünanlagen und die Maßnahmen für die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
  • Die Durchführung von Veranstaltungen mit fachlichen Vorträgen, Schnittlehrgängen bzw. Beratungen im Obst- und Gartenbaubereich, bei der Schädlingsbekämpfung und im Bereich umweltfreundlicher Düngungsmethoden.
  • Besichtigungsfahrten zu Fachausstellungen, z.B. Gartenschauen, Fachbetriebe, Obstanbaugebiete und zu Naturschutzzentren.
  • Die Förderung des Obstbaus und der Gartenkultur, Information über geeignetes Pflanzenmaterial zum Anbau von Obst, Gemüse, Sträuchern und sonstigen Gartengewächsen einschließlich biologischer und integrierter Schädlingsbekämpfung im Obst- und Gartenbau.
  • Beratung bei der Anlage und Pflege von Hausgärten, des Blumen- und Pflanzenschmuckes, Entrümpelung der Landschaft, Reinhaltung der Bäche und Gewässer, Beteiligung an Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen.
  • Pflege der Dorfgemeinschaft.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
  • Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
  • Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten und sich für die Vereinsinteressen einzusetzen,
2. den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres an die Vereinskasse zu entrichten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

erfolgt:
1. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären ist. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.
2. durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied den satzungsgemäßen Verpflichtungen aus §3 dieser Satzung nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. durch Ableben.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

sind die Jahreshauptversammlung ( §6 ) und der Vereinsvorstand ( §7 ).

§ 6 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

Eine Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal jährlich, bis Ende März, durch den Vorstand einzuberufen.

Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden

  1. auf Verlangen des Vorsitzenden,
  2. auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Vereinsmitglieder,
  3. auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Vorstands.

Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den örtlichen Informationsorganen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag.

Der Jahreshauptversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Vereinsvorstandes,
  2. die Entgegennahme der Rechenschafts-, Tätigkeits- und Rechnungsberichte und die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierers/Kassiererin,
  3. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
  4. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; die Vereinsgelder sind nur im Rahmen der in §2 benannten Aufgaben zu verwenden,
  5. die Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,
  6. die Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsaufgaben,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
    Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche und geheime Abstimmung ist zulässig. Über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  8. Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung gegeben, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei dem Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 7 VORSTAND

Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl oder auf Antrag durch Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Er besteht aus mindestens 5 Personen. Dem Vorstand gehören an:

  1. der/die Vorsitzende,
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. der/die Schriftführer/in
  4. der/die Kassierer/in
  5. der/die Beisitzer/in

Die ordentliche Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der/die Schriftführer/in führt Protokoll. Er/Sie ist verpflichtet über alle Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen Niederschriften anzufertigen; das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Dem/der Kassierer/in obliegt die Führung der Vereinskasse und die Erstattung des Kassenberichts.
Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ist berechtigt, ohne Vorstandsbeschluss für den Verein notwendige Ausgaben bis zu 150,- Euro zu tätigen. Bei höheren Ausgaben ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Sollte es nicht gelingen alle Vorstandsposten zu besetzen, genügt für die Geschäftsfähigkeit des Vereins bis zur nächsten Jahreshauptversammlung die Besetzung von drei Personen im Vorstand.

§ 8 HAFTUNG

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

Für die Vorstandsmitglieder entfällt jegliche persönliche Haftung.

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins beschließt die Jahreshauptversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens, das ausschließlich für Zwecke der in §2 aufgeführten Maßnahmen verwendet werden muss.

Soweit Bestimmungen in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Rahmenbedingungen des Landesverbandes Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e.V.

Usingen-Wernborn, den 25.02.2010